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Veitsbronner Heimat- & Geschichtsverein e.V.

Vergangenheit - Gegenwart - Zukunft

Bernbach - Kagenhof - Kreppendorf - Raindorf - Retzelfembach - Siegelsdorf - Veitsbronn





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Gründung des Vereines


Gemeindeheimatpfleger berufen

Peter Lerch mit Alfred Strunz Auf Antrag des Heimat- und Geschichtsvereins Veitsbronn e.V. hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24. Juli 2008 beschlossen, einen Gemeindeheimatpfleger zu berufen. Heimatpfleger sind in der Regel ehrenamtlich tätige und von offizieller Seite bestellte Personen, die sich für die Heimatpflege in ihrem zuständigen Gebiet engagieren. Sie beraten und unterstützen, Gemeinden, Vereine, Schulen, Kirche und Privatpersonen. Sie können Mitglied von Fachausschüssen der öffentlichen Verwaltungen sein und leiten häufig selbst einen Heimatverein. Der Heimatpfleger soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unter anderem in folgenden Sachgebieten tätig werden:

  o Ortsgeschichte
  o Baudenkmalpflege
  o Bodendenkmalpflege
  o Bau- und Kunstdenkmalpflege
  o Volkskunde
  o Schrifttum
  o Sprachpflege


Alfred Strunz am Eingang zum Heimatraum


Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, Herrn Alfred Strunz zum Gemeindeheimatpfleger zu berufen. Herr Strunz, der auch dem Heimat- und Geschichtsverein vorsteht, ist auf Grund seiner Kenntnisse und seines bisherigen Engagements bestens geeignet, die umfangreichen Aufgaben der Heimatpflege wahr zu nehmen.

Alfred Strunz, der sich für seine Ernennung bedankte, wird in Zukunft zu allen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eingeladen.


Hier finden Sie den kompletten Artikel auf der Gemeindeseite:
→ zum Bericht [vg-veitsbronn-seukendorf.de]




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Unser Leitbild


Vergangenheit - aufarbeiten
Gegenwart - gestalten
Zukunft - verantworten

Der Verein wurde im Jahre 2007 gegründet und hat unter Anderem folgende Ziele und Aufgaben:
Logo VHGV   o Bräuche und Traditionen erhalten und beleben
  o kulturelles Leben fördern
  o Heimatgeschichte erforschen und dokumentieren
  o anlegen und pflegen eines Archives
  o Aufbau eines Heimatmuseums
  o Gegenstände sammeln, restaurieren und ausstellen
  o heimatliche Motive fotografieren und ausstellen
  o Heimat- und Geschichtsbewusstsein junger Menschen fördern

Das Erkennungszeichen des Vereins:
Es zeigt abstrakt die höchste bauliche Erhebung von Veitsbronn, das Kirchdach und die Turmspitze der Veitskirche mit der goldenen Kugel und dem Hahn.




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Unsere Satzung


Veitsbronner.de - Kirche mit Logo § 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Veitsbronner Heimat- und Geschichtsverein". Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Veitsbronn.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung folgender Maßnahmen:
  a. Erhaltung und Wiederbelebung alter Bräuche und Traditionen
  b. Förderung des kulturellen Lebens
  c. Die Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte
  d. Das Anlegen und Führen eines Archivs und eines Heimatmuseums
  e. Das Sammeln und Restaurieren alter und neuer Gebrauchsgegenstände aus Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbebetrieben, soweit sie dem Ort von kultureller Bedeutung sind
  f. Das Fotografieren heimatlicher Motive und deren Ausstellung
  g. Die Verbindung zu Vereinen und Gruppen gleicher Zielsetzung
  h. Förderung des Geschichtsbewusstseins junger Menschen
2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und Aufgaben im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
  a. natürliche Personen, die seinen Zweck und seine Interessen unterstützen
  b. Vereine und andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit jeweils einer Stimme.
2. Über einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jugendliche können nur mit Zustimmung eines Sorgeberechtigten Mitglied werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt sowie bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
5. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat schriftlich erklärt werden.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder den Beitrag trotz Mahnung ein Jahr nicht entrichtet hat, kann durch den Vorstand der sofortige Ausschluss erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen einen Ausschluss kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss endgültig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Personen, die sich um den Heimat- und Geschichtsverein verdient gemacht haben, sowie langjährige treue Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beiträge und Vermögen
1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag soll durch Einzugsermächtigung eingezogen werden. Kosten durch nicht durchführbare Abbuchungen gehen zu Lasten des Mitgliedes.
2. Weitere Einkünfte des Vereins können freiwillige Zuwendungen sein. Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Die Anlage hat in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Körperschaften zu geschehen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB)

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss der Vorsitzende die Jahreshauptversammlung einberufen. Die Einladung dazu ist allen Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Das kann auch durch eine Veröffentlichung im Veitsbronner Gemeindeblatt geschehen.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen bei Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einhaltung der Fristen gilt § 7 Abs. 1. Die Jahreshauptversammlung und andere Mitgliederversammlungen sind gleichberechtigte Vereinsorgane.
3. Anträge, deren Beratung von Mitgliedern gewünscht wird, sind dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über verspätet eingereichte Anträge kann in der Versammlung beraten werden, wenn sich dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ausspricht.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  a. Wahl der Mitglieder des Vorstands
  b. Entgegennahme des Jahresberichts
  c. Entgegennahme der Jahresrechnung (Kassenbericht)
  d. Entlastung des Vorstands
  e. Beschlussfassung über die Beiträge und Haushaltsplan
  f. Beschlussfassung über Anträge
  g. Satzungsänderungen
  h. Abstimmung über Anträge von Personen über die Mitgliedschaft bei Anrufung der Mitgliederversammlung (§4, Abs. 2)
  i. Abberufung von Vorstands- und Verwaltungsmitgliedern bei Vorlage eines wichtigen Grundes. Für eine Abberufung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden unabhängig von der Teilnehmerzahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht andere Mehrheiten vorgesehen sind.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus
  a. dem /der Vorsitzenden
  b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  c. dem/der Kassenführer/in
  d. dem/der Schriftführer/in
2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung erhöht werden.
3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Stimmzettel, oder wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt werden. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand das fehlende Vorstandsmitglied.
5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen werden durch die Vereinskasse erstattet.
6. Der Vorstand berät den Haushaltsplan. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder sobald zwei Mitglieder des Vorstandes dies mit einer Frist von mindestens 6 Tagen beantragen. In besonders begründeten Fällen kann die Einladung einen Tag vorher mündlich erfolgen. Ist der Vorsitzende an der Wahrnehmung der Aufgaben verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Der Schriftführer führt das Protokoll in den Vorstandssitzungen. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet und dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
11. Der Kassenführer führt die Kassengeschäfte, die Mitgliederkartei, und er erstellt die Jahresrechnung des Vereins. Die Kasse wird von zwei Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, mindestens einmal im Jahr überprüft. Die Prüfer haben in der Jahreshauptversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten. 12. Wie die Verwaltungsarbeiten durchgeführt werden und wer diese übernimmt, beschließt der Vorstand.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand
1. Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Heimatverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2. Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende kann nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
3. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Gesamtvorstand in der darauf folgenden über seine Tätigkeit Sitzung zu unterrichten.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung muss bei Wegfall des Vereinszwecks und bei Beschlussfassung über die Auflösung auch über den Verbleib des Vereinsvermögens beschließen und einen Liquidator bestellen. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung.


Soweit in den Regelungen dieser Satzung die männliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte.




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Mitglieder im Vorstand


Der Vorstand?? Stand per 14.09.2021:

Strunz Alfred
1. Vorsitzender
Kistner Klaus
2. Vorsitzender
Kögel Renate
Kassenführung
Schöberl Sabine
Schriftführung
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Fleischmann Georg
Beirat
Jungkunz Karin
Beirat
Just Hans-Jürgen
Beirat
Kistner Marco
Beirat
Kögel Daniela
Beirat
Lunkenbein Gabi
Beirat
Pfeffer Petra
Beirat
Pfeffer Norbert
Beirat & Jugendbeauftragter
Röschlein Andreas
Beirat
Schöberl Martin
Beirat & Webmaster
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Lerch Peter
Ehrenmitglied seit 3/2019
-
-
Kasper Ralf
Revisor
Lunkenbein Bernd
Revisor






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Antrag für eine Mitgliedschaft


Mitgliedsantrag Unterstützen Sie uns, werden Sie Mitglied!
Der Jahresbeitrag für eine Person beträgt nur 15 Euro und für Familien 25 Euro.

Hier bekommen Sie den Mitgliedsantrag[pdf]. Einfach ausfüllen und einreichen - Danke!


Auch ohne Mitgliedschaft können Sie uns gerne unterstützen - werden Sie freiwilliger Helfer!

Unsere Veranstaltungen (z.B. Ferienprogramm, Weihnachtsmarkt) und unsere Projekte, wie der Heimatraum sowie die Erstellung und Pflege der Arbeitsunterlagen für den Heimatkundeunterricht erfordern immer wieder Helfer. Ohne Ihre tatkräftige Unterstützung geht es nicht. Machen Sie mit, es lohnt sich!


Gerne können Sie uns auch finaziell unterstützen, unser Spendenkonto:
IBAN: DE49 7626 0451 0000 7010 17
BIC: GENODEF1FUE
Raiffeisen-Volksbank Fürth eG / BLZ: 762 604 51 / Konto-Nr: 701 017




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Kontaktdaten & Anschrift


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Postanschrift:

Veitsbronner Heimat und Geschichtsverein e.V.

Alfred Strunz
Finkenstraße 4
90587 Veitsbronn


Email-Adresse:
vorstand [at] veitsbronner.de

Internet:
www.veitsbronner.de


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